
Verschiedene Veröffentlichungen in Handwerkszeitungen sorgen für Verwirrung bei den Handwerkern.
Fakt ist Folgendes: im Juni 2013 diskutierte die EU neue Vorschriften für die Tachografenpflicht. Daraus resultiert eine Gesetzesvorlage, die noch vom EU Parlament und den Regierungen der EU Mitgliedsstaaten abgenommen werden muss. Es wird erwartet, dass noch deutliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen.
Bevor kein eindeutiger Entschluss gefallen ist, bleibt die Ausnahmeregelung der Tachografenpflicht bei Handwerkern wie bisher auch bestehen.
Demnach sind Handwerker von der Tachografenpflicht befreit, wenn sie Fahrzeuge nutzen, die folgende Kriterien erfüllen:
„Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges (…)
b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.“ QUELLE. TRANSPORTERHANDBUCH