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News vom 05.01.2010

 
Urteil zur Herstellergarantie für Import-Autos
Bei Kauf im Ausland kein direkter Anspruch auf Garantieleistungen im Inland. Kunden, die einen Neuwagen bei einem Händler im Ausland kaufen, haben bei deutschen Vertragswerkstätten der jeweiligen Marke keinen direkten Anspruch auf Garantieleistungen. Dieser Ansicht war das Oberlandesgericht Stuttgart im Rahmen eines Urteils am 26. März 2008 (AZ 3U93/07), auf das der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe seine Mitglieder in einem Rundschreiben aufmerksam gemacht hat. In dem konkreten Fall hatte der Kläger über einen Import-Vermittler bei einem österreichischen Ford-Autohaus einen neuen „Focus“ gekauft. Als bei dem Fahrzeug Probleme auftraten, forderte der Kunde bei einer deutschen Vertragswerkstatt eine Mängelbeseitigung über die Neuwagengarantie der Ford Motor Company Austria ein. Als sich die Werkstatt weigerte, ging der Käufer vor Gericht. Wie schon zuvor das Landgericht entschied auch das Oberlandesgericht (OLG), die Klage abzuweisen, da es einen Direktanspruch auf Mängelbeseitigung gegen die deutsche Ford-Werkstatt weder aus der Neuwagengarantie von Ford Österreich noch unmittelbar aus der Kfz-GVO heraus begründet sah.

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